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Vereinssatzung der Interessengemeinschaft „Historisches Augsburg" e.V.

§1 Name

Der Verein führt den Namen: Interessengemeinschaft „Historisches Augsburg". Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein" in der abgekürzten Form „e.V.". Der Verein hat einen Sitz in Augsburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung der historisch aktiven Vereine, Gruppen und Einzelmitwirkenden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder — in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§2a) Vergütungen für Vereinstätigkeiten

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, sowie nicht diese Satzung etwas Anderes bestimmt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen — auch pauschalierten — Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Beirat. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Förderung der Geschäftsstelle ist der Beirat ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom Beirat kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten aus Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtlich zulässige Vereinigung werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat. Rechtlich zulässige Vereinigungen, welche nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen dem Verein einen Vertreter benennen, der in ihrem Namen verbindliche
Entscheidungen treffen kann. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres/ihrer Erziehungsberechtigten.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Verein einzureichen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, spätestens in der auf den Antrag folgenden
Vorstandssitzung. Die Aufnahme wird erst wirksam, wenn die Mitgliedschaft vom Vorstand schriftlich bestätigt wurde und der Beitrag auf dem Vereinskonto eingegangen ist. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, hat er dies schriftlich zu begründen. Gegen die ablehnende Entscheidung kann der Aufnahmewillige innerhalb von 2 Wochen
schriftliche Beschwerde einreichen. Über die Beschwerde entscheidet der Beirat.
(3) Die Mitgliedschaft endet

  1. Durch Tod, bzw. bei juristischen Personen durch Erlöschen,
  2. Durch Kündigung,
  3. Durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann (Abs. 4)
  4. Durch Ausschließung, die durch Vorstandsbeschluss erfolgen kann, wenn für zwei aufeinander folgende Jahre die Beiträge nicht entrichtet wurden.

(4) Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung mit einer Mehrheit von 2/3 der
erschienenen Mitglieder aussprechen, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins in erheblichem Maße oder nachhaltig verstoßen hat. Bei nachhaltigen Verstößen ist eine Ausschließung in der Regel nur nach vorheriger fruchtloser Abmahnung möglich.
(5) Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch Einschreiben mit Rückschein von der Ausschließungsentscheidung in Kenntnis. Der Ausgeschlossene muss gegen die Ausschließungsentscheidung innerhalb von zwei Monaten vorgehen, ansonsten gilt die Mitgliedschaft als beendet. Ein rechtzeitig eingelegtes Rechtsmittel hat aufschiebende Wirkung.

§4 Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder und sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann aus wichtigem Grund wieder entzogen werden. Ehrenmitglieder sind zur kostenlosen Inanspruchnahme der Angebote des Vereins berechtigt und müssen keine Beiträge leisten. Es ist beabsichtigt, dem jeweiligen Oberbürgermeister der Stadt Augsburg, seine Zustimmung vorausgesetzt, die Ehrenmitgliedschaft im Verein anzubieten.

§5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form von Geldzahlungen erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder des Vereins bzw. der Gruppe. Der Aufteilungsschlüssel ist wie folgt vorgesehen:
Einzelmitglieder und Vereine/Gruppen bis zu 15 Mitglieder: 35,00 E
Vereine/Gruppen bis zu 30 Mitgliedern: 50,00
Vereine/Gruppen bis zu 45 Mitgliedern: 75,00
Vereine/Gruppen mit mehr als 45 Mitgliedern 100,00 E
Die Höhe des Beitrags richtet sich nach den vorgelegten Mitgliederlisten (bestätigte Anzahl) des jeweiligen Mitglieds, Vereins/Gruppe. Die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung (§7),
  2. Der Vorstand (§8)
  3. Der Beirat (§9)

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich möglichst im ersten Kalendervierteljahr abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung ein. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beantragen. Die Entscheidung über die Ergänzung der Tagesordnung liegt im Ermessen des Vorstandes. Der Vorstand ist zur Ergänzung verpflichtet, wenn mehr als 1/10 der Mitglieder die Ergänzung beantragt. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung mitzuteilen. Ergänzungswünsche, die er5st später beim Vorstand eingehen, sind nur zu berücksichtigen, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Behandlung wünscht.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  3. Die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern (vorbehaltlich von §8 Abs. 5 Satz 2)
  4. Die Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern
  5. Die Beschlussfassung über die vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben
  6. Die Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag und der Aufnahmegebühr
  7. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. Die Ausschließung eines Mitglieds, sofern diese nicht durch Vorstandsbeschluss erfolgt
  9. Satzungsänderungen
  10. Die Auflösung des Vereins
  11. Die Beschlussfassung über alle übrigen ihr nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben.
  12. Versammlungsleiter ist der Erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Zweite Vorsitzende, im Falle auch dessen Verhinderung der Dritte Vorsitzende. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Vorbehaltlich gegenteiliger Entscheidungen der Versammlung können Mitglieder von Vereinsmitgliedern oder sonstige Personen vom Versammlungsleiter als Gäste zugelassen werden. Gäste, die Mitglieder von Vereinsmitgliedern sind, können dabei vom Versammlungsleiter zu Wortmeldungen oder Redeausführungen zugelassen werden.
  13. In der Mitgliederversammlung teilen sich die Stimmen wie folgt auf:
    Einzelmitglieder und Vertreter von Vereinen und Gruppen eine Stimme
    Daneben bestimmen Vereins- oder gruppendelegierte die jeweils ein Stimmrecht wahrnehmen:

Vereine/Gruppen bis zu 15 Mitglieder: 1 Delegierter
Vereine/Gruppen bis zu 30 Mitglieder: 2 Delegierte
Vereine/Gruppen bis zu 45 Mitglieder: 3 Delegierte
Vereine/Gruppen über 45 Mitglieder: 4 Delegierte
Die Anzahl des historisch interessierten Vereines/Gruppenmitglieder ist jeweils zu Beginn des Kalenderjahres festzustellen. Stichtag ist hierfür der 1. Januar des Kalenderjahres. Die Mitgliederlisten mit der Anzahl der Mitglieder sind der IG rechtzeitig vorzulegen.
Der Vertreter des Vereins/Gruppe und die Delegierten einschließlich deren Vertreter sind von den Vereinen/Gruppen zu Beginn des Kalenderjahres namentlich zu benennen.
Minderjährige sind stimmberechtigt, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind. Stimmrechtsübertragungen (d.h. die Abstimmung durch einen Bevollmächtigten Vertreter) sind nicht zulässig. Dies gilt nicht für rechtlich zulässige Vereinigungen, diese können sich auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Das Stimmrecht des jeweiligen Delegierten oder dessen genannten Vertreters kann nur bei persönlicher Anwesenheit wahrgenommen werden.

  1. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsändernde Beschlüsse, Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder eine Verschmelzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder, auf derartige Beschlüsse muss bei der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Wahlen werden allerdings schriftlich durch Stimmzettel durchgeführt, es sei denn, alle stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer sind mit der Entscheidung durch Handzeichen einverstanden.
  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind die für die Beurteilung der Gültigkeit der Beschlüsse wesentlichen Informationen (Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnungspunkte, Abstimmungsergebnisse, Beschlusstext) aufzunehmen.
  3.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Im Übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht ausfolgenden Personen:

  1. Erster Vorsitzender
  2. Zweiter Vorsitzender
  3. Dritter Vorsitzender

Zum Vorstand dürfen Vereinsmitglieder, wie auch Mitglieder von Vereinsmitgliedern, bestellt werden. Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
(2) Jedes Vorstandsmitglied besitzt Einzelvertretungsbefugnis.
(3) Der Vorstand ist zuständig für:

  1. Die Leitung des Vereins, sowie seine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
  2. Planung, Organisation und Durchführung der historischen Feste in Augsburg, sowie aller sonstigen Aktivitäten des Vereins
  3. Aufstellung eines Einnahme- und Ausgabeplans
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und den Ausschluss nach §3 Abs. 3 Nr. 4
  5. Vorbereitung und Leitung der Beiratsversammlung
  6. Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung

(4) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger. Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds vorzeitig, bestellt der Beirat für die restliche Amtszeit einen Nachfolger. Kann sich der Beirat auf einen Nachfolger nicht einige, hat eine Neu Bestellung durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen.
(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss und Vorstandssitzungen, die mindestens viermal pro Jahr stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen.

§9 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus mindestens 5 und bis zu 10 Mitgliedern.
  2. Er hat folgende Aufgaben
  3. Beratung des Vorstands in allen den Verein betreffenden Fragen
  4. Unterstützung des Vorstandes, insbesondere durch Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Planung, Organisation und Durchführung von historischen Festen oder bei sonstigen Aktivitäten des Vereins
  5. Beschwerden über ablehnende Aufnahmeentscheidungen (§3 Abs. 2)
  6. Alle weiteren nach dieser Satzung ihm zugewiesenen Aufgaben
  7. Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zum Beirat dürfen Vereinsmitglieder, wie auch Mitglieder von Vereinsmitgliedern, gewählt werden. Beiratsmitglieder müssen volljährig sein. Die Beiratsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt übernehmen. Sinkt die Zahl der Beiratsmitglieder unter die Mindestzahl von 5, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen.
  8. Der Beirat soll mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammenkommen. Für die Einberufung der Beiratssitzungen ist der Vorstand verantwortlich. Der Beirat ist einzuberufen, wenn Belange des Vereins dies erfordern oder mindestens zwei Beiratsmitglieder dies verlangen.
  9. Die Sitzungen des Beirats werden von einem Vorstandsmitglied nämlich vom Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden, und im Falle auch dessen Verhinderung vom Dritten Vorsitzenden, geleitet.

Alle Vorstandsmitglieder haben ein Recht zur Anwesenheit bei den Beiratssitzungen. Zu den Sitzungen des Beirats ist unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist einzuladen.

  1. Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Beiräte gefasst und sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Satzungsleiter zu unterzeichnen.

§10 Kündigung

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.
  2. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden; die Mitgliedschaft endet dann mit Ablauf des Jahres in welchem der Vorstand die Kündigung erhalten hat. Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben jedoch bis zur Erfüllung davon unberührt.

§11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Auf einen derartigen Beschluss muss bei der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes bestimmt, sind die Vorstände die Liquidatoren.
  3. Nach der Auflösung oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks, fällt das Vereinsvermögen der Stadt Augsburg für kulturelle Aufgaben zu.

§12 Postalischer Verkehr/Kommunikationsform

  1. Der postalische Verkehr zwischen Verein und Mitgliedern (d.h. insbesondere Einladungen zu Mitgliederversammlungen, Mitteilungen an Mitglieder, etc.) kann — soweit wie rechtlich möglich — per E-Mail, wahlweise auch per Telefax oder Post, erfolgen.
  2. Jedes Mitglied ist daher verpflichtet, neben seinen sonstigen persönlichen Angaben im Aufnahmeantrag, seine E-Mail-Adresse oder eben Fax-Nummer sowie richtiger Postadresse, anzugeben, über die die anfallende Korrespondenz abgewickelt werden kann und sich einverstanden zu erklären, dass der Schriftverkehr ihm gegenüber in Vereinsangelegenheiten über die von ihm genannten Adressen abgewickelt wird. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Erreichbarkeit, unverzüglich der IG mitzuteilen.
  3. Eine Mitteilung oder Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein zumindest in Textform bekannt gegebene Adresse abgesendet wurde.
  4. Eine Einsichtnahme in die Mitgliederliste des Vereins, ist nur mit Zustimmung des Vorstands und im Falle des Vorliegens eines berechtigten Interesses möglich. Persönliche Daten von Mitgliedern (wie z.B. Handynummern, Geburtsdaten, Kontoverbindung, etc.) dürfen nur mit Zustimmung des betreffenden Mitglieds weitergegeben werden.
    Verweigert der Vorstand die Einsichtnahme, entscheidet hierüber der Beirat. Die Einsicht hat dabei in der Geschäftsstelle des Vereins im Beisein eines Vorstandsmitglieds zu erfolgen. Die Anfertigung oder Aushändigung von Kopien oder Datensätzen von Mitglieder-daten kann nicht verlangt werden, bzw. Bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.